Förderverein der Löscheinheit Bochum-Mitte e.V.

Satzung des Fördervereins (e.V.) der Löscheinheit Bochum-Mitte

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 1. Der Verein führt den Namen Förderverein der Löscheinheit Bochum-Mitte e. V.

- im folgenden „Verein“ genannt –

2. Der Verein hat seinen Sitz in Bochum und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bochum eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweckbestimmung

1. Gemeinnütziger Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Feuerschutzes in der Löscheinheit Bochum-Mitte, insbesondere die Anschaffung von zusätzlichen Geräten und persönlicher Schutzausrüstung sowie Verbrauchsmaterialien zu Einsatz- und Übungszwecken, die Öffentlichkeitsarbeit (Brandschutzerziehung und -aufklärung), die Nachwuchswerbung.

2.    Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Spenden eingesetzt werden.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

  2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern sowie aus Fördermitgliedern.

  3. Ordentliche Mitglieder sind die Mitglieder der Einsatz- sowie der Alters- und Ehrenabteilung der Löscheinheit Bochum-Mitte. Andere Personen können Fördermitglieder werden. Fördermitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen

 

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragssteller/in mitzuteilen.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder bei Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge und Förderbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung  maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1.      Die Mitgliederversammlung

2.      Der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

 -         Die Jahresberichte entgegen zu nehmen und zu beraten,

-         Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,

-         Entlastung des Vorstandes,

-         den Vorstand zu wählen,

-         über die Satzung, Änderung der Satzung, sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,

-         die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.

3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

Bericht der Vorstands,

Bericht des Kassenprüfers,

Entlastung des Vorstands,

Wahl des Vorstands,

Wahl von zwei Kassenprüfern,

Genehmigung des vom Vorstand vorzulegendem Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,

Verabschiedung der Beitragsordnung bei Veränderung dieser zum Vorjahr,

Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens eindrittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

6. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.

7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.

§ 9 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit

1. Stimmberechtigt sind ordentliche und Fördermitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahr eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenenthaltungen bleiben außer betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

4. Abstimmung in der Mitgliederversammlung erfolgen durch Handheben oder Zuruf.

5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine dreiviertel Mehrheit der erschienen Stimmberechtigten erforderlich

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

- ein Vorsitzender

- ein stellvertretender Vorsitzender

- ein Schatzmeister

- ein Schriftführer

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführer/in. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

4. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen.

5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandmitgliedern unterzeichnet.

6. Scheidet ein Vorstandmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 11 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind um ein Jahr versetzt zwei Kassenprüfer für die Dauer von jeweils zwei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsmäßige Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen auf die Löscheinheit Bochum-Mitte zu überführen.Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens, welches gemäß § 2 a zu steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken bestimmt ist, dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.

2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsveranstaltung am 27.April 2003 beschlossen.

Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt:

1.      H.W.Küper           5.      M.Pflugmacher_

2.      Ch.Zelsen              6.      T.Löchteken

3.      H.Michel               7.      R.Tosch

 4.      A.Küper                8.     M.Hoerner